Leitsatz

  • Geltendmachung von Wohngeldansprüchen durch den Verwalter in eigenem Namen

    Rechtsmittelschrift

    Vollstreckungsbescheid

 

Normenkette

§ 26 WEG, § 27 Abs. 2 WEG, § 45 Abs. 1 WEG, § 675 BGB, § 612 BGB, § 22 Abs. 1 FGG, § 343 ZPO, § 700 ZPO

 

Kommentar

1. Die Verwaltervergütung schulden Wohnungseigentümer dem antragstellenden Verwalter als Gesamtschuldner aus dem Verwaltervertrag. Ist gemäß Gemeinschaftsordnung und Verwaltervertrag der Verwalter befugt, die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten der Verwaltung zu vertreten und die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Wohngelder einzuziehen und gegenüber säumigen Eigentümern gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, so entspricht es Sinn und Zweck dieser umfassenden Übertragung von Befugnissen, darin nicht nur eine Bevollmächtigung zum Handeln im Namen der Wohnungseigentümer, sondern auch eine Ermächtigung zur Prozessführung in eigenem Namen zu sehen.

2. Ist ein Rechtsmittel an ein unzuständiges Gericht adressiert, geht aber eine (nicht unterzeichnete) Abschrift der Rechtsmittelschrift mit einem unterzeichneten Begleitschreiben "zur Kenntnisnahme" beim zuständigen Gericht fristgerecht ein, so kann auch dies als gültige Rechtsmitteleinlegung aufgefasst werden.

3. Ein Vollstreckungsbescheid (das Mahn- und Vollstreckungsbescheidsverfahren ist aus gewichtigen praktischen Gründen als zulässig anzusehen -[vgl. heute § 46 a WEG, in Kraft seit 1. 4. 1991]-) kann - nach Verweisung der Sache in das Wohnungseigentumsverfahren - jedenfalls in der das Verfahren abschließenden Rechtsbeschwerdeentscheidung aufrecht erhalten werden. Der Vollstreckungsbescheid muss nicht durch eine die Zahlungsverpflichtung selbstständig aussprechende Entscheidung ersetzt werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.05.1986, BReg 2 Z 30/85)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Bisher wurde in Literatur und Rechtsprechung streng unterschieden, ob ein Verwalter als befugt anzusehen ist, in Vertretung der Eigentümer Wohngeldansprüche geltend zu machen oder in eigenem Namen als Antragsteller in gewillkürter Prozessstandschaft. Allgemein erteilte Befugnisse deuteten hier in Richtung eines Vertreterhandelns (sicher zu Recht nicht hinsichtlich zu fordernder eigener Verwaltervergütungen), wobei Gerichte den Antrag eines antragstellenden Verwalters ohne erteilte Ermächtigung, im eigenen Namen zu handeln, oftmals in der Weise auslegten und klarstellten, dass der Antrag im Namen der Gemeinschaft (also durch den Verwalter als Vertreter) gestellt worden sei.

Das BayObLG rückt nun augenscheinlich von dieser formalrechtlichen Differenzierung mehr oder weniger ab (bzgl. einer Wohngeld-Beitragsforderung zur Instandhaltungsrückstellung), wenn es ausführt, dass es Sinn und Zweck einer vertraglich vereinbarten umfassenden Übertragung von Befugnissen sei, hierin auch ein Handeln eines Verwalters als Prozessstandschafter (Ermächtigung zu einem Handeln in eigenem Namen) zu sehen.

Diese Auslegung erscheint - streng rechtsformalistisch gesehen - nicht bedenkenfrei, da damit die rechtliche Unterscheidung Vertretung/Prozessstandschaft neutralisiert wird. Insbesondere müssten nach dieser Rechtsprechung wohl nunmehr Verwalter stets als Prozessstandschafter handeln, um etwaige Kostenerstattungen auf das Notwendige zu beschränken. Für die Praxis des Wohngeldinkassos führt diese Rechtsprechung allerdings sicher zu formellen Erleichterungen, insbesondere bei der Vollstreckung von Wohngeldtiteln.

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