1Die Vorschriften dieses Titels sind auf Kreditinstitute anzuwenden. 2Sie sind außerdem anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die als Anlagevermittler, Abschlußvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und auf Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln. 3Auf Finanzportfolioverwalter, welche die in Satz 2 bezeichnete Befugnis nicht haben und auch nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, sind die Vorschriften dieses Titels mit Ausnahme des § 24 anzuwenden. 4Für Finanzdienstleistungsinstitute, auf die § 2 Abs. 8 KWG Anwendung findet und die nach § 10a KWG konsolidierungspflichtig sind, gelten die §§ 23 und 24.

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