Ergänzungen zur Datenübersicht von Kreditinstituten, die eingetragene Genossenschaften oder Sparkassen sind und deren Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung nicht vom Bundesaufsichtsamt angefordert ist

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. D-Mark (DEM) oder Tsd. Euro (EUR);

ISO-Währungscode angeben:

Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben

Position

 

Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Zusätzliche Erläuterungen zu den einzelnen Passivposten der Jahresbilanz

 

 

 

Zu Passivposten 12 d-Bilanzgewinn/Bilanzverlust

bei Sparkassen:

 

 

 

1. Bilanzgewinn

vorgesehene Gewinnverwendung

a) Einstellung in die Gewinnrücklagen

b) sparkassenrechtliche Ausschüttung

c) sonstige sparkassenrechtliche Verwendung

d) Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals

e) Wiederauffüllung der Einlagen stiller Gesellschafter

 

 

 

2. Bilanzverlust

Verlust gedeckt

a) aus Gewinnrücklagen

b) aus stillen Einlagen u.a. Fremdverbindlichkeiten, die am Bilanzverlust teilnehmen

c) vom Gewährträger (ggf. in welcher Weise)

 

 

 

bei Genossenschaften:

 

 

 

1. Bilanzgewinn

vorgesehene Gewinnverwendung

a) Zuführung zu den Ergebnisrücklagen

b) Ausschüttung von % Dividende davon:

aa) Gutschrift auf Geschäftsguthaben

bb) Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals

cc) Wiederauffüllung der Einlagen stiller Gesellschafter

 

 

 

2. Bilanzverlust

Verlust gedeckt

a) aus Kapital- und Ergebnisrücklagen

b) aus stillen Einlagen u.a Fremdverbindlichkeiten, die am Bilanzverlust teilnehmen

 

 

 

(2) Zusätzliche Daten zur Vermögenslage

Einreichung der Darstellung der Eigenmittel nach § 22

 

 

 

(3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft

 

 

 

1. Kreditgrenzen

a) Großkreditdefinitionsgrenze

aa) bei Nichthandelsbuchinstituten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG

bb) bei Handelsbuchinstituten

aaa) Anlagebuch-Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 KWG

bbb) Gesamtbuch-Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KWG

b) Sparkassenrechtliche Personalkredithöchstgrenze1)

c) Die Kreditgrenzen nach § 49 GenG betragen2)

aa) für den Vorstand allein bis zu

bb) für den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zu

cc)

dd) Sonderkreditgrenzen waren festgesetzt

für Kredite bis zu

für Kredite bis zu

für Kredite bis zu

für Kredite bis zu

 

 

 

2. Großkreditgesamtobergrenzen

a) bei Nichthandelsbuchinstituten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 KWG

b) bei Handelsbuchinstituten

aa) Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 5 KWG

bb) Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5 KWG

 

 

 

3. Großkrediteinzelobergrenzen

a) bei Nichthandelsbuchinstituten: Großkrediteinzelobergrenzen nach

aa) § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG

bb) § 13 Abs. 3 Satz 3 KWG

b) bei Handelsbuchinstituten:

aa) Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenzen nach

aaa) § 13a Abs. 4 Satz 1 KWG

bbb) § 13a Abs. 4 Satz 3 KWG

bb) Handelsbuch-Gesamtpositionsobergrenze nach § 13a Abs. 5 Satz 1 KWG

cc) Gesamt-Überschreitungspositionsobergrenze nach § 13a Abs. 5 Satz 3 KWG

 

 

 

4. Überschreitungen der Großkreditobergrenzen

a) bei Nichthandelsbuchinstituten:

aa) Gesamt-Überschreitungsbetrag Großkrediteinzelobergrenzen

bb) Gesamt-Überschreitungsbetrag Großkreditgesamtobergrenze

cc) Unterlegungsbetrag nach § 13 Abs. 3 Satz 2, 6 und 7 KWG3)

b) bei Handelsbuchinstituten:

aa) Gesamt-Überschreitungsbetrag Großkrediteinzelobergrenzen

bb) Gesamt-Überschreitungsbetrag Großkreditgesamtobergrenzen

cc) Unterlegungsbetrag nach § 13a Abs. 3 Satz 2, 6 und 7 KWG, letzterer i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 7 KWG4)

 

 

 

5. Risikolage

Blankoanteile der geprüften Kredite mit erhöhten latenten Risiken5)

 

 

 

1) Wird die sparkassenrechtliche Personalkredithöchstgrenze in Abhängigkeit von variablen Größen (z. B. Einlagen) festgestellt, so ist von den Werten der Jahresbilanz auszugehen. In Klammern ist der am Bilanzstichtag geltende Betrag anzugeben.

2) Werden die Kreditgrenzen in Abhängigkeit von variablen Größen festgelegt, so ist von den Werten der Jahresbilanz auszugehen. Handelt es sich bei der Bezugsgröße um das haftende Eigenkapital/Eigenmittel, so ist der aufgrund der nach dem jeweils geltenden Meldebogen zum GS I ermittelte Betrag zugrunde zu legen (vgl. § 22). In Klammem ist jeweils die am Bilanzstichtag geltende Kreditgrenze anzugeben.

3) Unterlegungsfreie Beträge können sich aufgrund der Bildung GuV-wirksamer Risikovorsorge oder durch Verwaltungsanweisung nach § 13 Abs. 3 Satz 9 KWG ergeben.

4) Unterlegungsfreie Beträge können sich aufgrund der Bildung GuV-wirksamer Risikovorsorge ergeben.

5) Angaben, soweit Daten vorhanden.

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