§§ 10 - 11 Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation

§ 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation

 

(1) 1Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. 2Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs, Liquiditäts- und operationelle Risiken gesondert einzugehen. 3Bei Pfandbriefbanken ist zusätzlich über die Einhaltung des § 27 des Pfandbriefgesetzes zu berichten.

 

(2) Die Angemessenheit der Internen Revision des Instituts ist zu beurteilen.

§ 11 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

 

(1) 1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Mitteilungspflicht gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 14 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. 2Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.

 

(2) Die Höhe des potentiellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.

§§ 12 - 13 Unterabschnitt 2 Handels- und Anlagebuch

§ 12 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch

Es ist festzustellen, ob das Verfahren für die Zuordnung und gegebenenfalls Umwidmung der Positionen zum Anlagebuch oder Handelsbuch während des Berichtszeitraums jeweils den gesetzlichen Vorgaben nach § 1a des Kreditwesengesetzes und den institutsintern festgelegten Kriterien entsprach.

§ 13 Nichthandelsbuchinstitute

1Sofern sich das Institut im Berichtszeitraum als Nichthandelsbuchinstitut eingeordnet hat, ist zu beurteilen, ob die Aufbau- und Ablauforganisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gewährleistet; Mängel sind aufzuzeigen. 2Auf die Einhaltung der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist einzugehen. 3Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Kreditwesengesetzes sind in dem Bericht nach Höhe des Betrags und Prozentsatzes sowie der Dauer der Überschreitung festzuhalten.

§§ 14 - 17 Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Solvenzanforderungen und Liquiditätslage

§ 14 Ermittlung der Eigenmittel

 

(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals, des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und der Drittrangmittel im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.

 

(2) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.

§ 15 Eigenmittel

 

(1) 1Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach § 10 des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten von dessen Absatz 2 Nummer 4. 2Die bei beziehungsweise von anderen Instituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

 

(2) 1Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums, insbesondere wesentliche Eigenmittelbestandteile, die das Institut im Geschäftsjahr als Kern-, Ergänzungskapital oder als Drittrangmittel neu zurechnet, sind zu beurteilen. 2Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen. 3Werden Zwischenergebnisse nach § 10 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes unterjährig zugerechnet, dann ist darüber zu berichten.

 

(3) Begebene Wertpapiere des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die neu oder weiterhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.

 

(4) Befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenkapitalbestandteile sind, sofern nicht bereits nach Absatz 3 erfasst, nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit beziehungsweise nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss in Jahresbändern darzustellen.

 

(5) 1Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne von § 10 Absatz 2b in Verbindung mit § 10 Absatz 4a des Kreditwesengesetzes ist darzustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen. 2Die Darstellung hat anhand der Gliederung des § 3 Absatz 1 der Anzeigenverordnung in Verbindung mit deren Anlage 2 zu erfolgen. 3Werden de...

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