Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann statt im Prüfungsbericht des übergeordneten Unternehmens der Institutsgruppe beziehungsweise der Finanzholding-Gruppe im Konzernprüfungsbericht erfolgen, wenn beide Berichte im Berichtszeitraum von demselben Abschlussprüfer erstellt werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen