(1) 1Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. 2§ 10 ist nach Maßgabe des § 25a Absatz 1a des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen der §§ 13b und 13c des Kreditwesengesetzes einhält. 2Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 13b Absatz 1 und § 13c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

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