(1) Ist das Institut übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes[2] [Bis 27.09.2013: § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes], ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und Solvabilität des Finanzkonglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes[3] [Bis 27.09.2013: § 10b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes] entsprechen, und darüber zu berichten, ob das Institut die Meldepflichten nach § 17 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes[4] [Bis 27.09.2013: § 10b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes] eingehalten hat.
(2) 1Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Institut die Anforderungen der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes[5] [Bis 27.09.2013: des § 13d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes] einhält. 2Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 23 Absatz 1 und 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes[6] [Bis 27.09.2013: § 13d Absatz 2 in Verbindung mit § 64g Absatz 1 und § 13d Absatz 4 Satz 4 des Kreditwesengesetzes].
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