1Die institutsinternen Kriterien für die Zuordnung von Geschäften zum Handelsbuch oder Anlagebuch nach § 1 Abs.12 KWG sind darzustellen und hinsichtlich ihrer Vertretbarkeit zu beurteilen. 2Es ist festzustellen, ob die Zuordnung der Positionen zum Anlagebuch oder Handelsbuch während des Berichtszeitraums nachvollziehbar dokumentiert ist, ob eventuelle Umwidmungen darüber hinaus nachvollziehbar begründet und dokumentiert worden sind und ob die Zuordnung oder Umwidmung jeweils den gesetzlichen Vorgaben nach § 1 Abs. 12 KWG und den institutsintern festgelegten Kriterien entsprach.

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