(1) 1Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betreiben, ist eine besondere Prüfung (Depotprüfung) vorzunehmen. 2Die Depotprüfung umfaßt das Depotgeschäft und die Verbuchung von Lieferansprüchen aus wertpapierbezogenen Derivaten sowie die depotrechtlichen Anforderungen an die Eigentumsübertragung bei Wertpapiergeschäften; daneben sind die unregelmäßige Verwahrung und Wertpapierdarlehen (§ 15 des Depotgesetzes) und die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes zu prüfen. 3Bei Depotbanken nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGG und Zweigniederlassungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 KAGG oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes ist die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Depotbankaufgaben zu prüfen (Depotbankprüfung). 4Bei der Prüfung von Zweigniederlassungen im Ausland nach § 72 Abs. 3 Satz 5 ist unter sinngemäßer Anwendung der depotrechtlichen Bestimmungen und Anforderungen, soweit diese nicht den am jeweiligen Ort der Niederlassung geltenden Regeln widersprechen, zu untersuchen, ob das zu prüfende Geschäft ordnungsgemäß betrieben worden ist.

 

(2) 1Wertpapiere im Sinne dieses Abschnitts sind Wertpapiere nach § 1 des Depotgesetzes, Anteile an sammelverwahrten Schuldbuchforderungen an den Bund, die Bundesländer oder ein Sondervermögen des Bundes sowie Rechte aus schwebenden Anmeldungen und die in Wertpapierrechnung verbuchten Rechte einschließlich der Forderungen. 2Der Begriff "wertpapierbezogene Derivate" umfaßt börsliche und außerbörsliche Optionsgeschäfte, Pensionsgeschäfte, sonstige Termingeschäfte und ähnliche Geschäfte, die direkt oder indirekt auf Wertpapiere bezogen sind.

 

(3) 1Das Depotgeschäft wird nicht mehr betrieben, wenn sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. 2Depotverhältnisse sind insbesondere beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind.

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