(1) Der Bericht muß Angaben zu den folgenden Teilgebieten des geprüften Geschäftes und zu den insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen sowie zu der innerbetrieblichen Organisation des geprüften Unternehmens enthalten:

 

1.

Umfang des geprüften Geschäftes im Berichtszeitraum: Anzahl der Kundendepots, Nennbetrag oder Stückzahl der Kundenwertpapiere (§ 75 Abs. 2), Umfang des Wertpapierhandelsgeschäftes sowie der Geschäfte in wertpapierbezogenen Derivaten mit Lieferansprüchen;

 

2.

Organisation des Depotgeschäftes;

 

3.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularwesen;

 

4.

Behandlung von Beschwerden, die das geprüfte Geschäft betreffen, und personelle und organisatorische Konsequenzen;

 

5.

Prüfungen der Innenrevision;

 

6.

Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere;

 

7.

Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen im Sinne der §§ 10 bis 13 und 15 des Depotgesetzes;

 

8.

Übertragung des Eigentums nach den §§ 18, 24 und 26 des Depotgesetzes unter Berücksichtigung der fristgemäßen Erfüllung der Deckungsgeschäfte, insbesondere im Hinblick auf die usancegemäße Auflösung der Aufgabe- oder Folgescheine von Maklern, und unter besonderer Darstellung und Beurteilung, soweit von der Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 3 des Depotgesetzes Gebrauch gemacht wird;

 

9.

Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses nach den §§ 19 bis 21 des Depotgesetzes;

 

10.

Depotbuchführung: die Buchungsverfahren sind besonders darzustellen und zu beurteilen, wenn sie von den Anforderungen des Bundesaufsichtsamtes an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes abweichen;

 

11.

Verbuchung von Wertpapier-Tafelgeschäften;

 

12.

Verbuchung von Lieferansprüchen aus wertpapierbezogenen Derivaten;

 

13.

Abstimmung von Depots und von Derivatekonten mit Lieferansprüchen.

 

(2) 1Der Bericht muß Angaben darüber enthalten, ob und wie das Kreditinstitut seine Verpflichtungen nach den §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes erfüllt hat. 2Dabei ist auch auf folgende Punkte einzugehen:

 

1.

Unverzügliche und vollständige Weiterleitung der Mitteilungen nach § 125 Abs.1 und 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes;

 

2.

Führung der Kontrollnachweise zu § 128 Abs.1 und § 135 Abs. 2[1] [Bis 31.10.2009: § 128 Abs.1 und 2] des Aktiengesetzes mit Angabe der Zeiträume, die zwischen der Hauptversammlung und den Zeitpunkten liegen, von denen ab die Nachweise nicht mehr ergänzt werden; sind Mitteilungen ausnahmsweise nicht weitergeleitet worden, ist anzugeben, welche Gründe hierfür maßgebend waren;

 

3.

schriftliche Unterlagen des Kreditinstituts über die Gründe, die zu seinen Stimmrechtsausübungsvorschlägen nach § 135 Abs. 2 [2] [Bis 31.10.2009: § 128 Abs. 2] des Aktiengesetzes geführt haben;

 

4.

organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Stimmrechtsausübung im Hinblick auf Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen;

 

5.

Überwachung durch ein Mitglied der Geschäftsleitung, ob die Stimmrechtsausübung und deren Dokumentation ordnungsgemäß sind;

 

6.

Ausübung des Stimmrechtes unter Beachtung des Verbots nach § 135 Abs. 3 Satz 4 [3] [Bis 31.10.2009: § 135 Abs. 1 Satz 3] des Aktiengesetzes.

 

(3) Der Bericht über die Prüfung von Zweigstellen nach § 72 Abs. 3 Satz 5 muß Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

 

1.

Art und Umfang der geprüften Geschäfte;

 

2.

Organisation (Zuständigkeitsregelung, Arbeitsanweisungen, organisatorische Trennungen, internes Kontrollsystem);

 

3.

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung;

 

4.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularwesen;

 

5.

Kontoeröffnungsmodalitäten;

 

6.

Wahrung des Wertpapiereigentums oder eigentumsähnlicher Rechtspositionen der Kunden unter Abgrenzung von Rechten der Zweigstelle, insbesondere für den Fall der Insolvenz des Instituts; Verfügungen für eigene Rechnung über Kundenrechte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Rechtsinhabers;

 

7.

bei Drittverwahrung im Ausland Sicherstellung, daß

 

a)

nur Pfand-, Zurückbehaltungs- oder ähnliche Rechte durch den Dritten geltend gemacht werden dürfen, die sich aus der Anschaffung, Verwaltung und Verwahrung der jeweiligen Wertpapiere ergeben,

 

b)

eine Verbuchung nur auf Fremddepot erfolgt,

 

c)

die Wertpapiere nur mit Zustimmung des hinterlegenden Instituts einem Dritten anvertraut oder in ein anderes Lagerland verbracht werden dürfen;

 

8.

Prüfung der Geschäfte durch die Innenrevision.

 

(4) 1Ist ein Unternehmen als Depotbank im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 KAGG oder von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes tätig, so ist im Bericht über diese Tätigkeit in einem besonderen Abschnitt zu berichten. 2Er muß Angaben darüber enthalten, ob und wie die Depotbankaufgaben erfüllt wurden. 3Im Bericht über die Prüfung einer Depotbank im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGG ist auf die folgenden Punkte einzugehen:

 

1.

Feststellungen zur Einhaltung des § 12a Abs.1 KAGG über die Verwahrung von Wertpapieren und Einlagenzertifikaten bei der Verwaltung von anderen Vermögensgegenständen eines Sondervermögens, über die Bezeichnung des Sperrdepots im Verwahrungsbuch sowie a...

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