(1) 1Kreditinstitute, die der Depotprüfung unterliegen, können wegen des geringen Umfanges der von ihnen betriebenen Depotgeschäfte auf schriftlichen Antrag durch das Bundesaufsichtsamt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 KWG von der jährlichen gesonderten Depotprüfung widerruflich freigestellt werden. 2Anträge von Sparkassen und eingetragenen Genossenschaften sind dem Bundesaufsichtsamt über ihren Verband einzureichen. 3Der Antrag ist mit einer Stellungnahme des Verbandes zu versehen, die insbesondere erkennen läßt, ob das Kreditinstitut das zu prüfende Geschäft nach dem Ergebnis der letzten Prüfung ordnungsgemäß betrieben hat oder welche Beanstandungen zu verzeichnen waren.4 Eine Durchschrift des Antrags auf Freistellung ist der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank zu übersenden.

 

(2) Der Freistellungsantrag muß Angaben enthalten über die Anzahl der Depots sowie den Nennwert oder, soweit Wertpapiere keinen Nennwert haben oder usancegemäß nach der Stückzahl gehandelt werden, die Stückzahl der für fremde Rechnung verwahrten oder verwalteten Wertpapiere.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge