Gesetzestext
(1) Ein Ersuchen um Vernehmung einer Person wird nicht erledigt, wenn sich die betreffende Person auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder wenn ein Aussageverbot besteht,
a) |
das nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts vorgesehen ist oder |
b) |
das nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen und im Ersuchen bezeichnet oder erforderlichenfalls auf Verlangen des ersuchten Gerichts von dem ersuchenden Gericht bestätigt worden ist. |
(2) Die Erledigung eines Ersuchens kann außer aus den in Absatz 1 genannten Gründen nur abgelehnt werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen:
a) |
das Ersuchen fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung; |
b) |
die Erledigung des Ersuchens fällt nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts nicht in den Bereich der Gerichtsbarkeit; |
c) |
das ersuchende Gericht der Aufforderung des ersuchten Gerichts zur Ergänzung des Ersuchens um Beweisaufnahme gemäß Artikel 10 nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht um Ergänzung des Ersuchens gebeten hat, nach; oder |
d) |
eine Kaution oder ein Vorschuss, die/der gemäß Artikel 22 Absatz 3 verlangt wurde, wird nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem entsprechenden Verlangen des ersuchenden Gerichts hinterlegt bzw. einbezahlt. |
(3) Ein ersuchtes Gericht darf die Erledigung nicht allein aus dem Grund abgelehnen, dass nach seinem nationalen Recht die ausschließliche Zuständigkeit für die Sache bei einem anderen Gericht dieses Mitgliedsstaats liegt oder das Recht dieses Mitgliedstaats ein Verfahren für diese Streitsache nicht kennt.
(4) Wird die Erledigung des Ersuchens aus einem der in Absatz 2 genannten Gründe abgelehnt, so setzt das ersuchte Gericht unter Verwendung des Formblatts K in Anhang I das ersuchende Gericht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens bei dem ersuchten Gericht davon in Kenntnis.
Rn 1
Zugunsten des Betroffenen kumuliert Abs 1 die Aussageverweigerungsrechte beider Staaten; dazu gehören auch die Regeln über die Entbindung von einer Verschwiegenheitspflicht (MüKoZPO/Rauscher Art 14 Rz 3).
Rn 2
Ein Ablehnungsgrund gem Abs 2 lit b liegt vor, wenn die Beweiserhebung gegen völkerrechtlich begründete Immunitätsvorschriften verstieße, zB gegen §§ 18 ff GVG. Nicht hierher gehört die Frage, ob die Beweiserhebung Sache der Parteien oder des Gerichts ist (GA Kokott, Schlussantrag EuGHE 2007 I-7929 Rz 100 ff).
Rn 3
Das ersuchte Gericht darf die Erledigung nur aus den in der Vorschrift genannten Gründen ablehnen. Insbesondere darf von dem ersuchenden Gericht nur dann ein Kostenvorschuss verlangt werden, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist, dh gem Abs 2 lit d iVm Art 22 III für die Kosten eines Sachverständigen. Für die Entschädigung oder Auslagen eines Zeugen darf von dem ersuchten Gericht ggü dem ersuchenden Gericht kein Kostenvorschuss verlangt werden (EuGH NJW 11, 2493).
Rn 4
Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Ersuchens regelt die EuBVO nicht, sodass das Recht des ersuchten Staats maßgeblich ist. In Deutschland ist deshalb der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem §§ 23 ff EGGVG statthaft.