Gesetzestext

 

Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sowie Vereinbarungen zwischen den Parteien, die in dem Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden unter denselben Bedingungen wie Entscheidungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt.

 

Rn 1

Diese Vorschrift stellt im Ursprungsstaat vollstreckbare öffentliche Urkunden – damit auch gerichtliche Vergleiche – und Parteivereinbarungen (vollstreckbare Privaturkunden in skandinavischen Staaten sowie im Vereinten Königreich [bis zum 31.12.20] und Irland, NK-BGB/Andrae Art 46 Rz 8) zu Zwecken der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung den Entscheidungen iSd Art 21 und 28 gleich. Freilich müssen die in Art 46 genannten Titel einen vollstreckbaren Inhalt haben, um für vollstreckbar erklärt werden zu können. Dies trifft – genügende Bestimmtheit vorausgesetzt – auf Kosten-, Umgangs- und Herausgabeentscheidungen zu, nicht aber auf Sorgerechtsentscheidungen; diese sind nur rechtsgestaltende und können daher nur anerkannt, nicht aber selbst vollstreckt werden (s dazu iE Art 28–36 Rn 2).

 

Rn 2

Das hindert aber freilich nicht, nicht vollstreckbare öffentliche Urkunden für anerkennungsfähig zu halten, was zum einen präjudizielle Wirkungen entfalten und zum anderen der Partei, die sich von der Vereinbarung abwenden will, eine Abänderung erschweren kann (so zu Recht Nomos-BR/Rieck Art 46 Rz 5). Für die deutsche Praxis ist va die Frage von Interesse, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Scheidungsfolgenvereinbarung anerkannt und/oder für vollstreckbar erklärt werden kann (s dazu eingehend Rieck FPR 07, 425). Hinsichtlich des Unterhalts gelten allerdings die spezielleren Vorschriften der Art 16 ff, 48 der Verordnung (EG) Nr 4/2009 v 18.12.08, hinsichtlich des Güterrechts für nach dem 28.1.19 geschlossene Ehen die Vorschriften der Art 36 ff, 58 ff der Verordnungen (EU) Nr 2016/1103 bzw Nr 2016/1104 v 24.6.16.

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