Gesetzestext

 

Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr 44/2001 im Einklang mit Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verpflichtet haben, Entscheidungen insb der Gerichte eines anderen Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittlands haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des genannten Übereinkommens nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 des genannten Übereinkommens angeführten Gerichtsstände ergehen können.

 

Rn 1

Derartige Vereinbarungen hat Deutschland nicht abgeschlossen. Die Vorschrift entspricht Art 72 Brüssel-Ia-VO und soll im Wesentlichen einem britisch-kanadischen Abkommen Rechnung tragen; mithin wird die Vorschrift wohl allenfalls bei einer Vollstreckung in Großbritannien relevant werden (Wagner IPRax 05, 189, 198).

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