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Gerichtsstandsvereinbarungen, die mit Art 23 vereinbar sind, sind wirksam, sofern sie zusätzlich den Erfordernissen des Art 25 genügen. Das gilt auch dann, wenn sie vor Inkrafttreten der Verordnung bzw des Brüsseler Übereinkommens geschlossen wurden und nach dem zum Abschlusszeitpunkt geltenden nationalen Recht unwirksam waren (EuGH Slg 79, 3423). Die Schranke von Art 22 u 23 für Arbeitgeberklagen ist insofern problematisch als sie keine Vorsorge für den Fall zulässt, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz ins vertragsferne Ausland verlegt. Zur rügelosen Einlassung s Art 26.

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