Zusammenfassung

 

Art. 38 Brüssel Ia-VO0 Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen, wenn

a) die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat angefochten wird oder
b) die Feststellung, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist, oder die Feststellung, dass die Anerkennung aus einem dieser Gründe zu versagen ist, beantragt worden ist.

A. Normgegenstand.

 

Rn 1

Art 38 zielt auf die Vermeidung der Anerkennung ausländischer Entscheidungen (Art 2 lit a), soweit noch deren Aufhebung im Ursprungsmitgliedstaat (lit a) oder die Versagung der Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat (lit b) in Betracht kommt. Aus dem Wortlaut von lit b ergibt sich, dass im Gegensatz zur Vorläufervorschrift (Art 37 aF) auch das selbständige Anerkennungsverfahren gem Art 36 II erfasst wird.

B. Anfechtung im Ursprungsstaat (lit a).

 

Rn 2

Erforderlich ist eine prozessuale Maßnahme, welche die Aufhebung oder Abänderung der anzuerkennenden Entscheidung im Ursprungsstaat zur Folge haben kann. Das aus dem früheren Merkmal des ›ordentlichen Rechtsbehelfs‹ abgeleitete Erfordernis der Fristgebundenheit des ausländischen Rechtsbehelfs (vgl EuGH Rs 43/77 – Industrial Diamond Supplies, NJW 1978, 1107 [BGH 07.12.1977 - IV ZB 30/77]) ist überholt; ein nicht fristgebundener Rechtsbehelf reicht aus. Dafür muss der Rechtsbehelf nunmehr im Ursprungsstaat bereits eingelegt und nicht zurückgenommen sein (Anders/Gehle/Schmidt Rz 2).

C. Antrag hinsichtlich der Versagungsgründe (lit b).

 

Rn 3

In der ersten Alternative zielt lit b auf den positiven Antrag auf Anerkennung im Rahmen eines selbständigen Anerkennungsverfahrens nach Art 36 II. Die zweite Alternative meint den (negativen) Antrag auf Versagung der Anerkennung gem Art 45.

D. Verfahrensaussetzung.

 

Rn 4

Das Gericht bzw die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Eines Aussetzungsantrags einer Partei bedarf es nicht (Schlosser/Hess, Rz 4).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge