Zusammenfassung

 

Art. 49 Brüssel Ia-VO(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

(2) Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe b mitgeteilt wurde.

 

Rn 1

Entscheidung iSd Norm ist die Entscheidung (Art 2 lit a) über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gem Art 47 f (in Deutschland: Beschl gem § 1115 IV S 1 ZPO). Nicht hierunter fallen einstweilige Maßnahmen iSv Art 44 I (vgl § 1115 VI 2 ZPO). Partei ist zunächst der Antragsteller (Art 47 III UAbs 1). Den Terminus des Antragsgegners verwendet die VO zwar nicht; sie setzt aber eine ›andere Partei‹ (Art 47 III UAbs 2) voraus. § 1115 IV 3 ZPO spricht diesbezüglich vom Antragsgegner. Regelmäßig ist das der Titelgläubiger bzw sein Rechtsnachfolger. § 1115 V 1 ZPO sieht für Deutschland den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde vor. Deutschland hat zu Art 75 lit b als zuständiges Gericht das OLG notifiziert. Für die Fristwahrung entscheidet der Eingang dort (vgl. BGH NJW 22, 199 [BGH 15.07.2021 - IX ZB 73/19] mit Erwägungen zur fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge