Zusammenfassung

 

Art. 5 Brüssel Ia-VO(1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.

(2) Gegen die in Absatz 1 genannten Personen können insbesondere nicht die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a notifizieren, geltend gemacht werden.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht dem bis 2015 geltenden ex-Art 3. Abs 1 betrifft den Fall, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat verklagt wird. Die Vorschrift stellt klar, dass ggü Personen mit mitgliedstaatlichem Wohnsitz unabhängig von der Staatsangehörigkeit außerhalb des allgemeinen Gerichtsstands nach Art 4 lediglich die besonderen oder ausschließlichen Gerichtsstände gem der VO (Art 7–28) unter Ausschluss von Gerichtsständen des nationalen Prozessrechts anwendbar sind (etwa EuGH C-9/12). Der Vorrang der VO ist auch bei der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 ZPO zu beachten; besteht nach der VO gegenüber einem der Beklagten nur die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts, ist dieses als Gerichtsstand zu bestimmen (BGH NJW-RR 13, 1399 [BGH 06.05.2013 - X ARZ 65/13]). Abs 2 hat nur deklaratorische Bedeutung und soll insbesondere die Unanwendbarkeit der exorbitanten Gerichtsstände des autonomen nationalen Zuständigkeitsrechts herausstellen und bestärken. Exorbitante Gerichtsstände des nationalen Prozessrechts bleiben jedoch anwendbar ggü Personen mit Wohnsitz in einem Drittstaat. Die Wirkung dieser Gerichtsstände wird sogar noch verstärkt, weil ihr Anwendungsbereich durch Art 6 II erweitert wird und weil auch die unter Anwendung nationaler Zuständigkeitsregeln, auch an exorbitanten Gerichtsständen, zustande gekommenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten nach Art 36 ff anzuerkennen und zu vollstrecken sind. Art 5 gilt nicht für einstweilige Maßnahmen iSd Art 35 (s dort Rn 3).

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