Zusammenfassung

 

Art. 50 Brüssel Ia-VO0 Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 75 Buchstabe c mitgeteilt hat, bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf einzulegen ist.

 

Rn 1

Die Norm eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, neben der durch Art 49 vorgegebenen 2. auch noch eine 3. Instanz einzurichten. In Deutschland ist gem § 1115 V 3 ZPO gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts über die sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde vorgesehen. Deutschland hat als zuständiges Gericht zu Art 75 lit c den BGH notifiziert.

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