Zusammenfassung

 

Art. 52 Brüssel Ia-VO0 Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

 

Rn 1

Mit der Anordnung, dass die ausländische Entscheidung (Art 2 lit a) nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden darf, wird die sog révision au fond ausgeschlossen. Jenseits der Versagungsgründe aus Art 45 dürfen weder das erstgerichtliche Verfahren noch die der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Annahmen auf Fehler hin überprüft werden.

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