Rn 1

Die Vorschrift entspricht dem bis 2015 geltenden ex-Art 5. Sie regelt nicht-ausschließliche besondere Gerichtsstände. Mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Art 4 scheidet eine ausdehnende Anwendung idR aus. Die Vorschriften gehen ins Leere, wenn sie auf Drittstaaten verweisen; es bleibt in diesen Fällen bei Art 4 (EuGH Slg 89, 341). Die auf den Streitgegenstand bezogenen Zuständigkeiten in Nr 1 und 2 begründen eine Zuständigkeit nur für die jeweils fragliche vertragliche oder deliktische Anspruchsgrundlage, nicht darüber hinaus. Das nur nach Nr 1 zuständige Gericht kann nicht über deliktische Ansprüche entscheiden, das nur nach Nr 2 zuständige nicht über vertragliche (EuGH Slg 88, 5566 = ECLI:EU:C:1988:459). Dabei regeln die einzelnen Fälle der Vorschrift nicht nur die internationale, sondern – anders als Art 4 – auch die örtliche Zuständigkeit (BGHZ 82, 110).

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