Rn 15

Diese zu komplex ausgestaltete Vorschrift nimmt die Definitionsmerkmale von Art 1 Nr 1 der Kulturgüterschutz-RL 93/7/EWG in Bezug. Diese verweist für ihren Anwendungsbereich auf nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften iSv ›Art 36 des Vertrags‹. Damit ist Art 36 des früheren EWG-Vertrags gemeint, der nunmehr in Art 36 AEUV zu finden ist. Danach ist maßgebend, ob der Gegenstand iS dieser Vorschrift als nationales Kulturgut eingestuft wurde. Falls das nicht der Fall ist, ist maßgebend, ob der Gegenstand in ein Sammlungsverzeichnis eingetragen ist, wobei es auf den Finanzierungsanteil der öffentlichen Hand an der Sammlung im Ursprungsland ankommt (Pfeiffer ZZP 127 [14], 409, 419).

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