Zusammenfassung

 

Art. 72 Brüssel Ia-VO0 Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 verpflichtet haben, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des genannten Übereinkommens nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 des genannten Übereinkommens angeführten Gerichtsstände ergehen können.

 

Rn 1

Erfasst wird die Anerkennung von Entscheidungen, die gegen Personen ergehen, welche ihren Wohnsitz außerhalb der Mitgliedstaaten iSd EuGVO (vgl auch Art 81 Rz 1) haben und die gem Art 6 auch in den exorbitanten Gerichtsständen des Art 5 II verklagt werden können. Insoweit bleiben bereits vor Inkrafttreten der EuGVO geschlossene völkerrechtliche Verträge unberührt, welche die Anerkennung von Entscheidungen unter Inanspruchnahme solcher Zuständigkeiten ausschließen. Im Verhältnis zu Dänemark gilt gem Art 2 II f des Abkommens mit Dänemark v 19.10.05 (ABlEG Nr L 299/62), welches Dänemark am 18.1.07 notifiziert hat, der Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (1.7.07).

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