Gesetzestext
(1) 1Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch gestellt werden, wenn über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen, oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden ist. 2Das Gericht kann vor Ablauf dieser Frist angerufen werden, wenn dies wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.
(2) 1Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über die Beschwerde oder den förmlichen Rechtsbehelf noch nicht entschieden oder die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 2Wird der Beschwerde innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung der Beschwerde oder seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 27 gewährleistet für den Bereich der Justizverwaltung den Rechtsschutz, den die Untätigkeitsklage des § 75 VwGO für das sonstige Verwaltungshandeln bietet. Er ist keine selbständige Antragsart und ergänzt lediglich den § 23, der die Möglichkeit eröffnet, gegen einen erlassenen Justizverwaltungsakt vorzugehen. § 27 hat zum Ziel, den Erlass eines Justizverwaltungsakts durch die Justizverwaltung herbeizuführen.
B. Voraussetzungen.
I. Ziel des Antrags.
Rn 2
Ziel muss ein konkreter Justizverwaltungsakt iSd § 23 sein (s § 23 Rn 6). Die Verpflichtung zum bloßen Tätigwerden der Justizverwaltung reicht für die Zulässigkeit des Antrags nicht aus. Deshalb ist ein Antrag nach § 27 unzulässig, wenn über den Antrag auf Gewährung von PKH für ein Verfahren nach §§ 23 ff nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden wurde (Braunschw BeckRS 20, 14830).
II. Untätigkeit der Justizbehörde.
Rn 3
Der Verpflichtungsantrag setzt voraus, dass bei der zuständigen Justizbehörde ein Antrag auf Erlass des begehrten Justizverwaltungsaktes gestellt wurde (Hamm 13.2.84 – 1 VAs 11/84).
III. Ohne zureichenden Grund.
Rn 4
Eine Verzögerung bei der Entscheidungsfindung kann sachlich gerechtfertigt sein. Der Abs 1 enthält deshalb eine entsprechende Einschränkung. Insbesondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten können nachvollziehbare Ursachen einer längeren Verfahrensdauer sein. Abzuwägen sind die Gründe für die Verzögerung mit dem Interesse des Antragstellers an einer baldigen Entscheidung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber einen Zeitraum von 3 Monaten für die Entscheidungsfindung grds als ausreichend ansieht. Ob die Überlastung der Justizbehörde einen zureichenden Grund für eine ausstehende Entscheidung darstellt, erscheint zumindest sehr zweifelhaft.
IV. Zureichender Grund.
Rn 5
Ist ein zureichender Grund gegeben, so bestimmt das OLG eine Frist und setzt das Verfahren bis dahin aus (Abs 2 S 1). Liegt bei Ablauf der gesetzten Frist noch keine Entscheidung der Justizverwaltung vor, kann die Frist – auch mehrmals – verlängert werden. Ergeht innerhalb der gesetzten – und ggf verlängerten – Frist eine für den Antragsteller positive Entscheidung der Justizverwaltung, so ist das Verfahren in der Hauptsache vAw für erledigt zu erklären (Abs 2 S 2). Ansonsten entscheidet das OLG nach § 28.
C. Frist.
Rn 6
Der Antrag ist grds erst zulässig, wenn seit Eingang des Antrags bzw der Beschwerde bei der zuständigen Justizverwaltung 3 Monate verstrichen sind (Abs 1 S 1). Wird aus diesem Grund der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, kann er nach Ablauf der 3-Monats-Frist erneut gestellt werden. Es empfiehlt sich daher, das Verfahren bei einem zu früh gestellten Antrag bis zum Ablauf der 3 Monate auszusetzen (vgl BVerwGE 23, 135 zu § 75 VwGO). Ergeht innerhalb der Frist die beantragte Entscheidung, muss der Antrag entweder nach § 23 oder § 28 I 4 umgestellt oder zurückgenommen werden. Eine Erledigungserklärung vAw nach Abs 2 S 2 ist nicht möglich, da diese einen ursprünglich zulässigen Antrag voraussetzt. Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht umgestellt oder zurückgenommen, so ist er als unzulässig zu verwerfen.
Rn 7
Ausnahmsweise kann ein zulässiger Antrag auch schon vor Ablauf der 3-Monats-Frist gestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen (Abs 1 S 2). Das wird nur dann der Fall sein, wenn das Einhalten der 3-Monats-Frist den Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz verletzen würde. Liegt der Justizverwaltungsakt bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts immer noch nicht vor, so wird eine negative Entscheidung der Justizverwaltung fingiert. Über diese befindet das OLG iRd § 28.
Rn 8
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig innerhalb 1 Jahres seit Stellung des Antrags auf Erlass eines Justizverwaltungsaktes oder seit Einlegung der Beschwerde (Abs 3). Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, auch nach Ablauf der Jahresfrist n...