Gesetzestext

 

(1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt werden, werden den in § 902 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt.

(2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann zur Leistung aus dem Guthaben für die nach Abs. 1 nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn der Schuldner durch Vorlage des Bewilligungsbescheides oder eines Kontoauszuges nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Soforthilfen im Sinne des Absatzes 1.

Neugefasst durch Art 5 und 6 Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021) v 10.9.21 (BGBl I 4147).

 

Rn 1

§ 23 regelt den Pfändungsschutz für Hochwasser-Soforthilfen auf einem P-Konto zur Gewährleistung eines möglichst leichten Zugangs für die Betroffenen. Der BGH hat für Hochwasser-Soforthilfen eine Zweckbindung gem § 851 Abs 1 ZPO angenommen und diese für unpfändbar erklärt und entschieden, dass der Pfändungsfreibetrag gem § 906 Abs 1 S 2, Abs 2 ZPO (850k Abs 4 ZPO aF) zu erhöhen ist (BGH Beschl v 10.3.21 – VII ZB 24/20, MDR 21, 642). § 23 Abs 1 gilt nur für staatliche Soforthilfen, die ihrem Sinn und Zweck nach darauf angelegt sind, kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Kredite fallen somit nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs 1, da sie auf eine längerfristige Hilfe abzielen (BTDrs 19/32039, 26; NZI 21, 801). Auch private Billigkeitsleistungen, wie Zuwendungen aus dem Familienkreis oder Unterstützungen des Arbeitgebers, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 23 (NZI 21, 801, 802).

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