Rn 1

Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.01 (ZPO-Reformgesetz 2002), das im Wesentlichen am 1.1.02 in Kraft trat, änderte die Rechtslage nicht unerheblich. § 26 enthält die maßgeblichen Übergangsregelungen, die die Fortgeltung einzelner Vorschriften für bestimmte am 1.1.02 anhängige Verfahren anordnen. Im Übrigen gilt das neue Recht auch für damals schon laufende Verfahren.

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