Rn 4

Die in § 7 Abs 2 S 1 aufgeführten Rechtsmittel; Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 543, 544 ZPO), Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) und der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision (§ 566 ZPO) sind zunächst beim BGH durch einen dort gem § 78 Abs 1 S 3 ZPO zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Sind diese Rechtsmittel überwiegend mit Landesrecht befasst, trifft der BGH die Entscheidung seiner eigenen Unzuständigkeit und übersendet die Akten an das zuständige oberste Landesgericht. Bis zur Entscheidung gem § 7 Abs 2 S 2 sind alle Prozesshandlungen des Verfahrens beim BGH vorzunehmen. Bereits durch den BGH getroffene Entscheidungen (zB für PKH) können durch das BayObLG nicht erneut gefasst werden. Das Verfahren wird beim BayObLG lediglich fortgesetzt. Falls der BGH eine Entscheidung seiner Unzuständigkeit gem § 7 Abs 2 S 3 trifft, ist das BayObLG an diese Entscheidung gebunden. Diese Entscheidung der Abgabe an das BayObLG kann der BGH in jeder Verfahrenslage treffen. Sofern er eine positive Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Zulassung der Sprungrevision getroffen hat, bleibt der BGH auch für das darauffolgende Verfahren zuständig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?