Gesetzestext
Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 9 konkretisiert die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO für oberste Landesgerichte. Das BayObLG ersetzt die Zuständigkeit des OLG gem § 36 Abs 2 ZPO in Bayern und trifft gem § 36 Abs 1 ZPO die Entscheidung über die Gerichtszuständigkeit.
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
§ 9 findet lediglich in Bayern Anwendung, da dieses als bisher einziges Bundesland ein oberstes Landesgericht eingeführt hat (s § 7 Rn 1). Das BayObLG entscheidet über Zuständigkeitsfragen als zunächst höheres Gericht gem § 36 Abs 1 ZPO unterschiedlicher OLG-Bezirke über die Zuständigkeit der Instanzgerichte. Das BayObLG ist auch bei Zuständigkeitsfragen von Instanzgerichten im gleichen OLG-Bezirk zuständig, wenn gem § 36 Abs 2 ZPO das höhere gemeinsame Gericht der BGH ist. Letzteres ist insb auch dann der Fall, wenn sich der bürgerliche Rechtsstreit nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften richtet und (jedenfalls auch) ein AG an dem Zuständigkeitskonflikt beteiligt ist (BayObLG Beschl v 19.7.23 – 101 AR 136/23, 3.8.23 – 102 AR 132/23). Sofern das höhere gemeinsame Gericht dasselbe OLG ist, bleibt dieses OLG zuständig (BayObLG Beschl. v. 9.10.19 – 1 AR 120/19, BeckRS 19, 23893); dies bleibt auch in Familiensachen unberührt (BayObLG, Beschl. v. 15.5.19 – 1 AR 35/19, BeckRS 19, 8765, BayObLG Beschl. v. 11.4.21 – 102 AR 65/21). Darüber hinaus findet § 9 auch in Fällen von länderübergreifenden Zuständigkeiten Anwendung, über die das BayObLG auch zu entscheiden hat. Ein ausreichender Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BayObLG besteht auch dann, wenn beide Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen OLG-Bezirken und darüber hinaus außerhalb Bayerns haben, aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung und eines darauf beruhenden Antrags als zuständiges Gericht aber das LG München I oder II bestimmt werden soll (BayObLG Beschl v 13.6.23 – 102 AR 13/23). Ebenso ist vom BayObLG zu bestimmen, welcher Senat des OLG München zuständig ist, wenn sich die beteiligten Senate für unzuständig erklärt haben (BayObLG Beschl. v. 21.3.22 – 102 AR 196/21, BeckRS 22, 15095). Äußert ein Gericht Zuständigkeitszweifel, rechtfertigen bereits diese nach dem Sinn und Zweck des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens – unabhängig davon, ob sie berechtigt oder unberechtigt sind – die verbindliche Klärung der Zuständigkeitsfrage (BayObLG Beschl v 23.1.23 – 101 AR 64/22 = NJW-RR 23, 353).