Rn 12

Nach Abs 4 S 1 müssen sich die Beteiligten vor dem BGH durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (Ausnahmen: Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und VKH). Dies gilt auch für den anwaltlichen Verfahrensbeistand eines Kindes (BGH FamRZ 19, 1077). Damit soll der hohe Sachverstand der bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälte genutzt werden. Nach S 2 können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts durch eigene Beschäftigte vertreten lassen, die die Befähigung zum Richteramt haben (dazu Begr zu § 10 RegE in BTDrs 16/6308, S 181). Hierzu gehören Notare nicht; es wäre jedoch wünschenswert, wenn diese in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst vor dem BGH auftreten dürften.

 

Rn 13

Abs 4 S 3 gestattet entspr §§ 78b, 78c ZPO die Beiordnung eines Notanwalts.

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