Rn 8
Entsprechend § 85 Abs 1 S 1 ZPO wirken die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Verfahrenshandlungen für und gegen den Vertretenen. Das Verschulden eines Bevollmächtigten steht dem des Vertretenen gleich (§ 85 Abs 2 ZPO).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen