I. Zwei Verfahrensarten.
Rn 4
§ 1 unterstellt die Familiensachen zunächst dem FamFG (Buch 1 §§ 1–110 u Buch 2 §§ 111–270) u nicht etwa der ZPO. Zugleich erlaubt § 1 jedoch eine Zuweisung zu anderen Verfahrensordnungen. Hiervon hat der Gesetzgeber in Ehe- u Familienstreitsachen gem § 113 I umfänglich Gebrauch gemacht u in diesen weitgehend anstelle des FamFG die ZPO für anwendbar erklärt. Bei den sog fG-Familiensachen bleibt es hingegen bis auf einzelne Verweisungen auf die ZPO (zB in §§ 6, 76, 87 IV, 95 I) bei der Geltung des FamFG. Bei einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die im Miteigentum beider Ehegatten stehende vormalige Ehewohnung hat diese Differenzierung zur Folge, dass es sich bis zur rechtskräftigen Scheidung infolge der dem § 745 II BGB als speziellere Regelung vorgehenden Anspruchsgrundlage des § 1361b III 2 BGB (BGH FamRZ 17, 693) um eine fG-Familiensache (Ehewohnungsverfahren nach §§ 200 ff FamFG) handelt. Demggü findet sich nach Rechtskraft der Scheidung mangels einer Regelung für einen Anspruch auf Nutzungsvergütung in § 1568a BGB die Anspruchsgrundlage in der allg Vorschrift des § 745 II BGB, wodurch der Anspruch in einem Familienstreitverfahren durchzusetzen ist (BGH FamRZ 17, 693).
II. Antragshäufung, Widerantrag, Aufrechnung.
Rn 5
Die unterschiedlichen Verfahrensordnungen in Familiensachen schränken die Zulässigkeit v Antragshäufung, Widerantrag u Aufrechnung ein. Eine zulässige Antragshäufung nach § 113 I iVm § 260 ZPO setzt ua die Gleichheit der Verfahrensart voraus (Kobl FamRZ 20, 239; Zö/Greger § 260 ZPO Rz 3). Dies ist bei einer Familienstreitsache (ZPO) einerseits u einer fG-Familiensache (FamFG) andererseits nicht der Fall. Es ist gem § 145 ZPO bzw § 20 eine Abtrennung vorzunehmen. Gleiches gilt für einen Widerantrag (Kobl FamRZ 20, 239). Wird der in die andere Verfahrensart fallende Antrag nur hilfsweise gestellt, ist der Hilfsantrag im Falle der Abweisung des Hauptantrags auf Antrag an das für die andere Verfahrensart zuständige Gericht zu verweisen; wird keine Verweisung beantragt, ist der Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 8). Ebenso ist eine Aufrechnung m einer verfahrensartfremden bestrittenen Gegenforderung nicht zulässig, u zwar auch dann nicht, wenn die Aufrechnung bereits vorgerichtlich erklärt wurde (Kobl FamRZ 20, 239; Brandbg NZFam 16, 1004; FamRZ 13, 1980). Das Verfahren kann, in Familienstreitsachen evtl nach Erlass eines Vorbehaltsbeschl (§ 113 I 2 iVm § 302 ZPO), bis zur Entscheidung über die Aufrechnungsforderung gem § 148 ZPO bzw § 21 ausgesetzt werden (Zö/Greger § 145 ZPO Rz 19a, 19b). Zwar entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges gem § 17 II 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Diese Vorschrift ist auch im Verhältnis der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit zur freiwilligen Gerichtsbarkeit entspr anwendbar (BGH MDR 05, 644). Antragshäufung u Aufrechnung sind aber keine rechtlichen Gesichtspunkte iSd Vorschrift, sondern ein selbstständiges Recht bzw Gegenrecht (Brandbg NZFam 2016, 1004; FamRZ 13, 1980).