Leitsatz
Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung primär mit der Frage auseinandergesetzt, welche Verfahrensordnung für nach dem 31.8.2009 eingelegte Rechtsmittel in Familiensachen gilt.
Die Antragsgegnerin hatte gegen einen ihr am 21.9.2009 zugestellten Sorgerechtsbeschluss des AG am 16.10.2009 Beschwerde beim unzuständigen Gericht - dem Familiengericht - eingelegt. Die befristete Beschwerde nach § 621 ZPO hätte jedoch beim OLG als dem zuständigen Rechtsmittelgericht eingelegt werden müssen. Auf Veranlassung des FamG ist die Beschwerde beim OLG jedoch erst am 6.11.2009 - somit verspätet - eingegangen, da die Monatsfrist nicht gewahrt wurde. Hierauf war die Antragsgegnerin mit Verfügung des OLG vom 11.11.2009 hingewiesen worden. Sie hat sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.
Ihrem Antrag wurde stattgegeben.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war der Antragsgegnerin wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß §§ 233, 234, 621e S. 3, 517 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die Fristversäumung sei unverschuldet, da aufgrund der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte in der Literatur der Irrtum der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, auf vorliegenden Sachverhalt sei neues Verfahrensrecht nach dem FamFG anwendbar, entschuldbar sei. Prütting/Helms verträten in ihrem Kommentar zum FamFG, Art. 111 FGG-RG Rz. 5 die Auffassung, dass nach Art. 111 Abs. 2 FGG-RG jedes Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen werde, ein selbständiges Verfahren i.S.d. Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift sei. Jede Instanz sei damit als ein selbständiges gerichtliches Verfahren im Sinne der Überleitungsvorschriften zu behandeln. Es müsse daher auch in Verfahren, die vor dem 1.9.2009 begonnen worden seien, neues Recht dann angewandt werden, wenn das Rechtsmittel erst nach dem 1.9.2009 eingelegt worden sei. Auch wenn diese Auffassung - wie der BGH mit seinem Beschluss vom 2.12.2009 - XII ZB 207/08 - entschieden habe, nicht gefolgt werden könne, erscheine die durch die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin verfochtene Auffassung noch vertretbar. Jedenfalls bis zur vorgenannten BGH-Entscheidung müsse daher die Fristversäumung der vorliegenden Art als entschuldigt angesehen werden.
Da auch im Übrigen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung gegeben seien, sei dem Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung stattzugeben.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2010, 4 UF 168/09