Rn 3
Gem I 1 ist in Ehe- u Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde ein bestimmter Sachantrag zu stellen u dieser ist zu begründen. Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will u wie er den Angriff begründet. Da § 117 keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allg Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt u ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 III 2 ZPO gelten (s § 520 ZPO Rn 20 ff), auch wenn § 117 I 4 ausdr nicht auf § 520 III ZPO verweist. Anders als in fG-Familiensachen genügt nicht, lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Die Beschwerdebegründung muss demgemäß die Erklärung beinhalten, inwieweit der Beschl angefochten wird u welche Abänderungen beantragt werden. Dies erfordert zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Jedoch hat der Beschwerdeführer sich im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens eindeutig über Umfang u Ziel seines Rechtsmittels zu erklären u das Beschwerdegericht sowie den Gegner über Umfang u Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell u zuverlässig ins Bild zu setzen, also aufzuzeigen, welche Punkte er bekämpft u aus welchen tatsächlichen u rechtlichen Gründen er den Beschl für unrichtig hält. Dafür genügt es, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang u m welchem Ziel der Beschl angefochten werden soll (BGH FamRZ 20, 1394; 20, 1165). Ist der Umfang der Beschwere danach nicht eindeutig ersichtlich, darf das Rechtsmittel dennoch nicht wg Unbestimmtheit des Beschwerdeangriffs insg als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer sein Begehren jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will (BGH FamRZ 15, 1375; 15, 1009) u insoweit ein ausreichend bestimmter Beschwerdeangriff vorliegt (BGH FamRZ 20, 1165). Stützt das Erstgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen, muss die Beschwerdebegründung jede tragende Erwägung angreifen (Kobl FamRZ 20, 1211). Unzureichend ist die bloße Bezugnahme auf Sachvortrag u Beweisangebote erster Instanz (BGH NJW-RR 15, 511 [BGH 27.01.2015 - VI ZB 40/14]; 22, 998 [BGH 10.05.2022 - VI ZB 4/20]). Ausnw zulässig, wenn dieses Vorbringen v der Vorinstanz aus Rechtsgründen nicht behandelt wurde (BGH WM 85, 1361 – Eventualaufrechnung), als rechtlich unerheblich (BGH NJW 07, 1370) bzw unsubstantiiert behandelt oder gänzlich übergangen wurde (Zö/Heßler § 520 Rz 43). Der Begründungspflicht ist allerdings nicht schon dadurch genügt, dass innerhalb der Begründungsfrist ein Schriftsatz eingeht, der Beschwerderügen iSv § 520 III 2 ZPO enthält. Vielmehr ist erforderlich, dass der Schriftsatz auch zur Begründung bestimmt ist. Dabei muss der Schriftsatz jedoch nicht als Rechtsmittelbegründung bezeichnet sein. Vielmehr kann auch ein Antrag auf Einstellung der ZV oder Bewilligung v VKH gleichzeitig die Beschwerdebegründung darstellen (BGH FamRZ 15, 1791). Schriftform analog §§ 520 V, 130 Nr 6 ZPO; iE s § 64 Rn 5a. Gem §§ 113 I, 130d ZPO haben RA, Notare, Behörden u juristische Person des Öffentlichen Rechts die Beschwerdebegründung elektronisch einzureichen; näher s § 64 Rn 5a. Adressat: Beschwerdegericht, I 2. Frist: Gem I 3 zwei Monate ab schriftlicher Entscheidungsbekanntgabe des in vollständiger Form abgefassten anzufechtenden Beschl an den Beschwerdeführer, spätestens 5 Monate nach Beschlusserlass. Hierzu näher die Kommentierung zu § 63 III 2 (s § 63 Rn 5). Begründungsfrist ist auch dann einzuhalten, wenn Beschwerde bereits vor Ablauf dieser verworfen u hiergegen Rechtsmittel eingelegt wurde (BGH FamRZ 23, 711). Keine Heilung einer unzulänglichen Beschwerdebegründung nach Fristablauf (BGH FamRZ 22, 201). Zur wirksamen Fristwahrung u Sorgfaltspflicht des RA im elektronischen Rechtsverkehr s § 64 Rn 5a. Fristverlängerung: I 4 iVm § 520 II 2, 3 ZPO (s § 520 ZPO Rn 6 ff), auch ohne Antrag wirksam (Kobl 6.4.21 – 7 UF 424/20; aA Hambg FamRZ 22, 1386 m abl Anm Gottwald). Fristverlängerung ›antragsgemäß‹ bis zu konkret bezeichnetem Datum verlängert auch bei Abweichung vom Verlängerungsantrag nur bis zu diesem Datum; idR ebf keine Wiedereinsetzung (BGH 2.6.16 – III ZB 13/16; Kobl 14.2.22 – 7 U 1996/21).