Rn 5

Es gilt zunächst § 66 zur Statthaftigkeit, Form, Akzessorität u Auslegung bzw Umdeutung (s § 66 Rn 2–4). Die Frist richtet sich jedoch nach II 1 iVm § 524 II 2, 3 ZPO (s § 524 ZPO Rn 15 ff) u erfordert gem § 113 I 2 iVm § 329 II 2 ZPO die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung über die Fristsetzung zur Beschwerdeerwiderung (BGH MDR 09, 216); keine Wiedereinsetzung (BGH FamRZ 22, 969). In Fällen einer Verpflichtung zu künftig fällig werdenden Leistungen ist die Anschließung gem § 524 II 3 ZPO bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz möglich, ohne dass die zur Begründung vorgetragenen Umstände erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sein müssen; die Bezugnahme auf § 323 ZPO in § 524 II 3 ZPO hat lediglich Definitionscharakter u zieht nicht die Anwendbarkeit v § 323 II ZPO nach sich (BGH FamRZ 09, 579). Im Scheidungsverbund finden die zeitlichen Grenzen des § 145 Anwendung. Das durch § 145 III beseitigt geglaubte Problem unerkannt nrkr Scheidungen wg Nichtbeteiligung v sog Muss-Beteiligten der Folgesache VA besteht als Erg v BGH FamRZ 21, 1357 weiterhin (vgl Lies-Benachib FamRZ 21, 1361). Mangels Verweis auf § 524 III ZPO in § 117 II 1 umstr ist, ob die Anschlussbeschwerde in Ehe- u Familienstreitsachen einen bestimmten Sachantrag u eine Begründung enthalten muss. Dies wird zT unter Bezugnahme auf die allg Regelung des I 1 bejaht, wobei die Begründung allerdings entgg § 524 III ZPO nicht bereits in der Anschlussbeschwerdeschrift enthalten sein müsse (Keidel/Sternal § 66 Rz 3b; Keidel/Weber Rz 50); zT wird es aufgrund des nicht auf § 524 III ZPO bezogenen Verweises sowie der nicht mehr gerechtfertigten Annahme eines Redaktionsversehens verneint (Zö/Sternal Rz 9; MüKoFamFG/Fischer Rz 33). Zulässig ist die Anschlussbeschwerde unter einer innerprozessualen Bedingung, zB Nichtzurückweisung der Beschwerde.

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