Rn 1

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 613 ZPO aF. Es war erklärtes Ziel des Gesetzgebers, den Gesetzestext durch Aufgliederung in mehrere Abs besser lesbar zu machen (BTDrs 16/6308, 227). Neu ist die in Abs 1 S 2 enthaltene Regelung, die Anhörung eines Ehegatten unter den genannten Voraussetzungen in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattfinden zu lassen. Abs 2 unterscheidet sich vom bisherigen § 613 I 2 ZPO aF im Wesentlichen dadurch, dass das Gericht die Ehegatten beim Vorhandensein gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder nicht nur zur elterlichen Sorge, sondern auch zum Umgangsrecht anhören soll. Den Ehegatten soll ihre fortbestehende Verantwortung für die von Trennung und Scheidung betroffenen Kinder deutlich gemacht werden (BTDrs 16/6308, 228).

 

Rn 2

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der in Ehesachen bestehenden Amtsermittlungspflicht (§ 127) zu sehen. § 128 modifiziert die gem § 113 I 2 grds anwendbaren entsprechenden Vorschriften der ZPO (§§ 141, 448). Anders als in § 141 ZPO setzt § 128 I 1 die Erforderlichkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Sachverhaltsaufklärung nicht voraus, sondern unterstellt sie. Die Beteiligtenvernehmung ist abweichend von § 448 ZPO als originäres und nicht subsidiäres Beweismittel ausgestaltet (Musielak/Borth/Frank/Borth § 128 Rz 1). Bei unentschuldigtem Nichterscheinen kann – wie auch in § 141 III 1 ZPO vorgesehen – gegen den ausgebliebenen Ehegatten ein Ordnungsgeld verhängt werden.

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