Rn 3
Die Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente betrifft nach Abs 1 S 1 in erster Linie Rechtsanwälte und Notare. Wegen der gesetzgeberisch in unglücklicher Weise mit der elektronischen Einreichung verknüpften allgemeinen Regelung der schriftlichen Einreichung von Anträgen und Erklärungen (oben Rn 1) kann aus ihr nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich durch Rechtsanwälte oder Notare gestellt werden dürften. Vielmehr können sich die Beteiligten nach § 10 Abs 1 nach wie vor selbst vertreten, soweit nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist. Bedienen sie sich dennoch der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar, so hat dieser die der schriftlichen Einreichung unterliegenden Dokumente elektronisch einzureichen, falls dieser Übermittlungsweg nicht gestört ist (dazu Rn 6 ff). Die restriktive Auslegung des Gesetzes wird in der Lit zu Recht als unangemessen kritisiert (Vollkommer MDR 23, 1213: ›Formformalismus‹).
Rn 4
Die Vorschrift gilt nach dem Zweck der Vorschrift nur dann, wenn Rechtsanwälte und Notare andere Personen entweder aufgrund erteilter oder vermuteter (§§ 15 GBO, 25 SchRegO, 378 Abs 2, dazu Prütting/Helms/Holzer § 378 Rz 13) vertreten (zB für die Einlegung der Beschwerde, BGH MDR 23, 316 f; 23, 383 f [BGH 10.01.2023 - VIII ZB 41/22]; 23, 552 ff [BGH 07.12.2022 - XII ZB 200/22]; 23, 1134 f [BGH 31.05.2023 - XII ZB 124/22]). Die Vorschrift ist nicht status-, sondern rollenbezogen, sodass ihr auch als Beistand nach § 12 auftretende Rechtsanwälte oder Notare (BGH BtPrax 23, 104 f) bzw als Rechtsanwalt tätige Betreuer (BGH MDR 23, 1133 f) unterliegen. Für die Bearbeitung eigener Angelegenheiten dieser Personen gilt § 14b nicht.
Rn 5
Die Vorschrift erfasst ferner Behörden (etwa Jugendämter, Frankf ZKJ 22, 189 [BGH 19.01.2022 - XII ZB 276/21]), juristische Personen des Öffentlichen Rechts sowie die von diesen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse. Damit sind bspw die Zweckverbände gemeint, zu denen sich in Bayern Gemeinden, Landkreise und Bezirke zur Erledigung kommunaler Aufgaben zusammenschließen können (Art 17 Abs 1 BayKommZG) und denen diese Aufgaben übertragen werden (Art 22 Abs 1 BayKommZG). Darauf, ob diese Zusammenschlüsse rechtsfähig sind, kommt es für die Anwendung des § 14b nicht an, weil dieser nicht an die Rechtsfähigkeit, sondern auf die Fähigkeit anknüpft, zur Abgabe elektronischer Anträge und Erklärungen geeignete EDV-Anlagen vorzuhalten und zu betreiben.