Rn 14

Umfasst sind sämtliche Verfahren, die die Bestimmung der Person oder der Rechte oder Pflichten des Vormunds betreffen (§§ 17731808 BGB); insb sind zu nennen (vgl BTDrs 16/6308, 234; vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 15–18a; MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 41–43; Sternal/Schäder § 151 Rz 14):

 

Rn 15

Unter Nr 4 fallen insb auch folgende Gegenstände, wenn der Minderjährige unter Vormundschaft steht.

 

Rn 16

Grds ist der Rechtspfleger nach § 3 Nr 2 lit a RPflG funktionell zuständig. Ausgenommen sind

Der in § 14 I Nr 10 RPflG enthaltene Richtervorbehalt für die Anordnung der Vormundschaft für einen ausländischen Minderjährigen ist durch das zum 1.1.23 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht ersatzlos gestrichen worden.

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