Rn 14

Schweigt der andere Elternteil innerhalb der gesetzten Frist zu dem Antrag oder trägt er keine Gründe vor, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können und sind dem Gericht solche Gründe auch nicht anderweitig bekannt, wird nach § 1626a II 2 BGB gesetzlich vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das verfahrensrechtliche Pendant (vgl BTDrs 17/11048, 18) zu der materiell-rechtlichen Vermutung des § 1626a II 2 BGB ist § 155a III. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Gericht (›soll‹), in einem vereinfachten Verfahren ohne mündliche Erörterung und ohne persönliche Anhörung der Eltern, wie sie für das reguläre Verfahren in § 160 I 1 vorgesehen ist, zu entscheiden. Gem Abs 3 S 2 findet § 162 keine Anwendung, sodass auch das Jugendamt weder anzuhören (vgl § 162 I) noch zu beteiligen (vgl § 162 II) ist und diesem auch kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung zusteht (vgl § 162 III 2). Die materiell-rechtliche Vermutung schränkt mithin den in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsgrundsatz gem § 26 ein (BGH FuR 16, 576) und ermöglicht es dem Familiengericht, die gemeinsame Sorge allein auf Grundlage des Beteiligtenvortrags und unter Berücksichtigung der dem Gericht auf sonstige Weise bereits bekannten Tatsachen zu begründen (BTDrs 17/11048, 18). Sie ähnelt einer Säumnisentscheidung, beruht aber auf der gesetzlichen Vermutung des § 1626a II 2 BGB (vgl Prütting/Helms/Hammer § 155a Rz 33).

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