Rn 31

Gem Abs 1 soll das Gericht einen ›fachlich und persönlich geeigneten‹ Verfahrensbeistand bestellen. Die Auswahl liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das schon nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu § 158 aF nur eine Person zum Verfahrensbeistand bestimmen soll, die fachlich und persönlich geeignet ist, das Interesse des Kindes festzustellen und sachgerecht in das Verfahren einzubringen (BTDrs 16/6308, 238). Es sollen bestimmte Mindestanforderungen im Hinblick auf Aus- und Vorbildung des Verfahrensbeistands und die von ihm bei der Arbeit zu beachtenden Standards eingehalten werden (Kobl FamRZ 19, 362; KG FamRZ FamRZ 14, 1790). Der Gesetzgeber hat die Kriterien für die Geeignetheit des Verfahrensbeistands in der neuen Vorschrift des § 158a in fachlicher und persönlicher Hinsicht spezifiziert.

 

Rn 31a

Ist in einem Verfahren für mehrere Kinder ein Verfahrensbeistand zu bestellen, so sollte diese Aufgabe grds nicht auf verschiedene Personen übertragen werden, damit auch die Geschwisterbeziehungen eingeschätzt werden können (Musielak/Borth/Borth/Grandel (6. Aufl) § 158 aF Rz 19; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 158 Rz 19; Brandbg FamRZ 11, 1872); wenngleich dies keineswegs ausgeschlossen ist (BGH FuR 11, 44), insb dann, wenn ein Interessengegensatz der Kinder besteht oder zu befürchten ist (AG Holzminden FamRZ 10, 322; Brandbg FamRZ 11, 1872).

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