Rn 24

Nach Abs 3 Nr 4 ist idR ein Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt. Auch hier ist das Verfahren regelmäßig von einem schweren Grundkonflikt oder von Vorwürfen gegenüber dem Umgangsberechtigten geprägt und insoweit mit der von Abs 2 Nr 2 erfassten Konstellation vergleichbar (BTDrs 16/6308, 239). Da die Beschränkung wesentlich sein muss, reicht eine einmalige oder vorübergehende kurzfristige Einschränkung des Umgangsrechts nicht aus (ThoPu/Hüßtege § 158 aF Rz 19; Sternal/Schäder § 158 Rz 26 mwN; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 40 mwN). Von einer wesentlichen Beschränkung des Umgangsrechts kann insb ausgegangen werden, wenn die Anordnung eines begleiteten Umgangs gem § 1684 IV 3 BGB für erforderlich gehalten wird (Saarbr FamRZ 10, 2085; Köln ZKJ 11, 181): Die längerfristige Anordnung begleiteten Umgangs beschränkt nicht nur den umgangsberechtigten Elternteil massiv in seinem Elternrecht und bedeutet im Regelfall für diesen eine erhebliche Zumutung, sondern greift auch intensiv in das Recht des Kindes ein, mit jenem grds ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu pflegen (Köln ZKJ 11, 181). Das Einverständnis des umgangswilligen Elternteils mit einer Umgangsbegleitung entbindet das Gericht weder von einer Kindeswohlprüfung noch von einer nach § 158 Abs 2 Nr 5 FamFG regelmäßig gebotenen Bestellung eines Verfahrensbeistands (Brandbg NJW-RR 20, 458 [OLG Brandenburg 31.01.2020 - 13 UF 207/19]).

 

Rn 25

Wie auch bei Abs 2 Nr 2 (vgl oben Rn 15e) sind hier nicht solche Verfahren erfasst, die die erstmalige Regelung des Umgangs des Kindes mit anderen Bezugspersonen gem § 1685 BGB oder auch § 1686a BGB wegen fehlender Kindeswohldienlichkeit einschränken (vgl § 1685 III 1, 1686a II 1 BGB).

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