Rn 26

An der Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands kann es fehlen, wenn Entscheidungen von geringer Tragweite im Raum stehen, die sich auf die Rechtspositionen der Beteiligten und auf die künftige Lebensgestaltung des Kindes nicht in erheblichem Umfang auswirken. Das kann zB in einem Umgangsverfahren angenommen werden, in dem die Vorstellungen der Eltern in zeitlicher Hinsicht nur gering voneinander abweichen (vgl in diesem Zusammenhang München FamRZ 18, 1003 zum Verfahren wegen Überlassung eines aktuellen Porträtfotos gem § 1686 BGB). An der Erforderlichkeit kann es auch fehlen, wenn alle beteiligten Personen und Stellen gleichgerichtete Verfahrensziele verfolgen (Ddorf FamRZ 08, 1775). Aber auch wenn die Interessen des Kindes in anderer Weise ausreichend im Verfahren zur Geltung gebracht werden, kann von der Bestellung eines Verfahrensbeistands abgesehen werden. Dies kann zB dann der Fall sein, wenn das Kind durch einen Ergänzungspfleger vertreten wird (BTDrs 16/6308, 238) oder das Kind bei der Anhörung seine Interessen hinreichend selbst wahrnehmen kann. Auch wenn von dem Tätigwerden des Verfahrensbeistands die Einbringung zusätzlicher Gesichtspunkte nicht erwartet werden kann, soll das Gericht die Möglichkeit haben, von einer Bestellung abzusehen (BTDrs 13/4899, 132 zu § 50 FGG aF). Das soll der Fall sein, wenn in einem Sorgeverfahren nach § 1671 aufgrund der Verneinung einer gerichtlichen Sorgeregelung in der ersten Stufe der Kindeswohlprüfung nicht mehr in die zweite Stufe eingetreten werden muss (Naumbg FamRZ 12, 1062). Kein Hindernis für die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist es aber, dass das Kind altersbedingt noch nicht in der Lage ist, seine Interessen gegenüber dem Verfahrensbeistand mitzuteilen (KG FamRZ 03, 1478 zu § 50 FGG aF).

 

Rn 27

Die bislang noch in § 158 V enthaltene Regelung, nach der die Bestellung eines Verfahrensbeistands unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden (vgl hierzu noch die Voraufl Rn 27–30), hat der Gesetzgeber ersatzlos gestrichen. Der Gesetzgeber hielt diese Regelung im Hinblick auf die nunmehr in § 158a eingeführten konkreten Qualitätsanforderungen für entbehrlich. Mit dieser Vorschrift wurden Voraussetzungen für die Bestellung als Verfahrensbeistand eingeführt, die sich nicht auf eine juristische Grundqualifikation beschränken. Demzufolge können auch Rechtsanwälte künftig nur noch dann als Verfahrensbeistände bestellt werden, wenn sie über die entsprechende Zusatzqualifikation verfügen. Aus diesem Grund laufe die Annahme des bisherigen § 158 V, dass Rechtsanwälte die Interessen des Kindes stets in ebenso geeigneter Weise vertreten könnten wie ein Verfahrensbeistand, ins Leere. Zudem soll künftig verhindert werden, dass Sorgeberechtigte die fehlende Anfechtbarkeit der Bestellung des Verfahrensbeistands dadurch umgehen, dass anstelle eines nicht gewünschten Verfahrensbeistands für das Kind ein selbst gewählter Rechtsanwalt mandatiert wird (BTDrs 19/2707, 53).

 

Rn 28–30

[nicht besetzt]

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