Rn 12
Um sich Gewissheit zu verschaffen, dass der zu bestellende Verfahrensbeistand nicht wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt ist, trifft das Gericht eine Prüfpflicht, der es durch Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis der zu bestellenden Person nachkommen soll, Abs 2 S 3. Diese Pflicht gilt nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht ausnahmslos; die Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet worden; das Gericht kann ausnw dann auf die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verzichten, wenn anderenfalls eine notwendige Bestellung eines Verfahrensbeistands unterbleiben müsste oder das Verfahren unter Beeinträchtigung des Kindeswohls erheblich verzögert würde. Nach der Gesetzesbegründung kann ein solcher Ausnahmefall in Verfahren der einstweiligen Anordnung angenommen werden, in denen aufgrund der Eilbedürftigkeit eine Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses vor der Bestellung nicht abgewartet werden kann (BTDrs 19/27928, 30). Im Zweifel wird aber dann ein Verfahrensbeistand zu bestellen sein, der ein Führungszeugnis sofort vorlegen kann oder in einem anderen Verfahren bereits vorgelegt hat.
Rn 13
Das Gericht muss sich ein Führungszeugnis zur Einsichtnahme vorlegen lassen. Um zu verhindern, dass bei jeder Bestellung eines Verfahrensbeistands ein solches, erweitertes Führungszeugnis förmlich angefordert werden muss und sich dadurch das Verfahren verzögert, soll es aber genügen, dass das Gericht in ein erweitertes Führungszeugnis einsieht, dass ihm etwa in einem anderen Verfahren bereits vorgelegt wurde. Vorzulegen ist ein erweiteres Führungszeugnis nach § 30a I BZRG zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs 5 BZRG).
Rn 14
Dieses erweiterte Führungszeugnis darf nicht älter als drei Jahre sein Abs 2 S 4. Dieser Zeitraum orientiert sich an den Zeiträumen, die auch für die regelmäßige Überprüfung von Beschäftigen in der Kinder- und Jugendhilfe gem § 72a I 2 SGB VIII als angemessen angesehen werden (vgl zB jurisPK-SGB VIII/Kößler § 72a Rz 21 mwN). Die Vorschrift des § 72a I 2 SGB VIII ist nicht gleichzeitig hinsichtlich der Überprüfungsintervalle konkretisiert worden (vgl Art 8 Abs 4 des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder: Änderung nur von § 72a I 1 SGB VIII).
Rn 15
Zur Wahrung verfahrensrechtlicher Transparenz hat das Gericht die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis des Verfahrensbeistands aktenkundig zu machen, Abs 2 S 5. Zu vermerken ist nur die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis des bestellten Verfahrensbeistands, das Ausstellungsdatum sowie die Feststellung, dass das erweiterte Führungszeugnis keine Eintragung über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer der in S 2 genannten Straftaten enthält. Die Eintragung anderer Straftaten oder Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten nach § 10 BZRG, die sich aus der Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis ergeben können, dürfen nicht in den Verfahrensakten vermerkt werden (BTDrs 19/27928, 30). Die konkrete Regelung des Inhalts des Vermerks soll sicherstellen, dass in den Verfahrensakten keine sensiblen Daten erfasst werden, die über die für die Bestellung als Verfahrensbeistand notwendige Prüfung des erweiterten Führungszeugnisses hinausgehen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben kein Einsichtsrecht in das Führungszeugnis selbst.