Rn 17

Von einer Anhörung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kann auch dann abgesehen werden, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Diese Regelung betrifft vor allem Säuglinge und Kleinstkinder, die alters- und entwicklungsbedingt diese Fähigkeiten noch nicht besitzen. Daneben können auch Kinder mit erheblichen Behinderungen oder schwer und voraussichtlich noch länger erkrankte Kinder in diese Fallgruppe fallen. Im Einzelfall kann es iRd Amtsermittlungspflicht (§ 26) aber auch dann, wenn ein Kind nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun, geboten sein, dass das Gericht sich zumindest einen persönlichen Eindruck vom Kind verschafft, etwa um Rückschlüsse aus dem Verhalten des Kindes ziehen zu können oder Angaben über das Kind besser beurteilen zu können (BTDrs 19/23707, 57).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge