Rn 24e

Will das Gericht im Einzelfall von der persönlichen Anhörung eines Kindes absehen, müssen die tragenden Gründe hierfür gem Abs 3 S 1 in der Endentscheidung dargelegt werden. Diese Begründungspflicht ist neu gesetzlich geregelt worden, war aber auch zuvor bereits aberkannt (vgl zB Frankf FamRZ 15, 1521; Celle FamRZ 13, 1681; Brandbg FamRZ 03, 624). Der pauschale Hinweis auf eine mit der persönlichen Anhörung verbundene erhebliche Belastung des Kindes genügt nicht (vgl BVerfG FamRZ 09, 1472).

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