1. Bekanntgabe an das beschwerdebefugte Kind, S 1.
Rn 3
Gem S 1 ist eine Entscheidung dem Kind selbst bekannt zu machen, wenn es ein eigenes Beschwerderecht iSv § 60 hat, also durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (Zö/Feskorn § 60 Rz 2; Prütting/Helms/Abramenko § 60 Rz 1; MüKoFamFG/Schumann § 164 Rz 4; Brandbg FamRZ 14, 1649; Nürnbg FamRZ 12, 804; Ddorf FamRZ 11, 1081). Das Kind hat ein Beschwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten (§ 60 S 1) sowie in allen Angelegenheiten, in denen das Kind angehört werden soll (§ 60 S 2). Darüber hinaus muss das Kind bei Erlass der Entscheidung (§ 60 S 3 iVm § 38 III 3) das 14. Lebensjahr vollendet haben und darf nicht geschäftsunfähig sein (§ 104 Nr 2 BGB). Vollendet das Kind das 14. Lebensjahr nach Erlass des Beschlusses aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, muss eine Bekanntgabe nicht erfolgen (Haußleiter/Eickelmann § 164 Rz 6; MüKoFamFG/Schumann § 164 Rz 4).
Rn 4
Zwar erfasst § 60 FamFG dem Wortlaut nach nur Beschwerden gegen (End-)Entscheidungen in der Hauptsache. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift gilt aber Entsprechendes auch für die sofortige Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen, deren isolierte Anfechtbarkeit bestimmt ist (Prütting/Helms/Abramenko § 60 Rz 5; MüKoFamFG/Fischer § 60 Rz 17a, 24; Karlsr FamRZ 16, 567: sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs). Die Vorschrift des § 60 gilt ferner im Erinnerungsverfahren (Sternal/Jokisch § 60 Rz 20; Bahrenfuss/Kräft § 60 Rz 4). Besteht eine Beschwerdebefugnis des Kindes, sind auch diese Entscheidungen von § 164 erfasst.
Rn 5
Die Bekanntgabe muss an das Kind selbst erfolgen; diese Verpflichtung tritt neben die Bekanntgabe an den oder die gesetzlichen Vertreter oder den Verfahrensbeistand (MüKoFamFG/Schumann § 164 Rz 7; Prütting/Helms/Hammer § 164 Rz 4; Sternal/Schäder § 164 Rz 5; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 164 Rz 5). Die Bekanntgabe an das Kind erfolgt gem § 15 II 1 entweder durch förmliche Zustellung (§§ 166 ff ZPO) oder durch Aufgabe zur Post. Eine förmliche Zustellung muss gem § 41 I 2 zwingend erfolgen, wenn der Beschluss nicht dem erklärten Willen des Kindes entspricht. Dabei kommt eine Ersatzzustellung an den mit dem Kind zusammenlebenden Eltern nicht in Betracht (§ 15 II iVm § 178 II ZPO), worauf im Zustellungsauftrag ausdr hinzuweisen ist (vgl MüKoFamFG/Schumann § 164 Fn 11).
2. Bekanntgabe an das unter 14 Jahre alte Kind.
Rn 6
Dem unter 14 Jahre alten bzw gem § 104 Nr 2 BGB geschäftsunfähigen Kind wird die Entscheidung nicht selbst bekannt gegeben; die förmliche Bekanntgabe erfolgt an den gesetzlichen Vertreter. Regelmäßig wird der für das Kind bestellte Verfahrensbeistand dieses vom Ausgang des Verfahrens informieren, § 158 IV 2. Betrifft ein Verfahren – wie bei der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung – ausschließlich Vermögensangelegenheiten, so bedarf es bei Vorliegen eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und dem Kind iSv 1789 II 4 BGB der Bestellung eines Ergänzungspflegers auch für die nach § 41 III zu erfolgende Zustellung. Diese kann nicht durch Bestellung eines Verfahrensbeistands ersetzt werden, da dieser das Kind gem § 158 IV 6 nicht vertritt (BGH ZKJ 11, 465; Zweibr FamRZ 12, 1961; Köln ZKJ 10, 454; Prütting/Helms/Hammer § 164 Rz 8; Musielak/Borth/Frank/Frank § 164 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 164 Rz 1).