Rn 3

Die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens erfolgt ausschließlich auf Antrag (§ 23) eines (rechtlichen) Elternteils mit dem Vortrag, dass der andere Elternteil den Umgang vereitelt oder erschwert (BTDrs 13/4899, 133 f; Keidel/Engelhardt § 165 Rz 3). Andere Beteiligte, etwa das Kind selbst (obwohl es ein subjektives Recht auf Umgang hat), ein Umgangspfleger oder das Jugendamt, haben kein eigenes Antragsrecht (KG FamRZ 03, 1093 zu § 52a FGG aF); dies gilt auch für sonstige Umgangsberechtigte, wie zB Großeltern nach § 1685 I BGB (Bremen FamRZ 15, 2190). Gleiches gilt zB bei Streit zwischen Eltern und Vormund oder Dritten über die Durchführung einer Umgangsregelung (KG FamRZ 03, 1093; Bremen FamRZ 15, 2190; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 4; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 5; Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 165 Rz 5; FAKomm-FamR/Ziegler § 165 Rz 3).

 

Rn 4

Darüber hinaus setzt das Vermittlungsverfahren das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 II) voraus, über deren bzw dessen Durchführung zwischen den Eltern Streit besteht. Nicht ausreichend ist eine nur außergerichtliche Regelung des Umgangs, die zwischen den Eltern in Streit steht; die Vermittlung vor Einleitung eines den Umgang betreffenden gerichtlichen Verfahrens soll auch weiterhin den außergerichtlichen Beratungsstellen, insb der kostenfreien Beratung durch das Jugendamt (§ 18 III SGB VIII) überlassen bleiben (BTDrs 13/4899, 133).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge