Rn 18
Der Abänderung nach § 1696 BGB unterliegen ausschließlich Entscheidungen und gerichtlich gebilligte Vergleiche, die in einem Hauptsacheverfahren ergangen sind. Die Abänderung einer im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs richtet sich nach § 54 (BTDrs 16/6308, 242; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 13; Heilmann/Heilmann § 166 Rz 5; FAKomm-FamR/Ziegler § 166 Rz 2; Haußleiter/Eickelmann § 166 Rz 6).
Rn 19
Ohne Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs kommt eine Abänderung nach § 1696 BGB nicht in Betracht. Die Vorschrift findet demzufolge keine Anwendung, wenn eine außergerichtliche oder gerichtlich nicht gebilligte Elternvereinbarung vorliegt oder aber wenn ein gesetzlich bestehendes Sorgerechtsverhältnis (zB das Alleinsorgerecht der Mutter nach § 1626a III BGB) abgeändert werden soll (Staud/Coester § 1696 Rz 35 f; PWW/Ziegler § 1696 Rz 1).
Rn 20
Uneinheitlich wird beurteilt, ob auch für die begehrte Korrektur einer vorangegangenen Entscheidung, mit der der Antrag auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse zurückgewiesen worden ist, der Maßstab des § 1696 BGB heranzuziehen ist. Wurde ein Antrag auf Herstellung der alleinigen Sorge nach § 1671 BGB zurückgewiesen, richtet sich nach zutreffender Auffassung die Entscheidung über den erneuten Antrag nach § 1671 BGB, der als lex specialis Vorrang genießt (Staud/Coester § 1696 BGB Rz 55; BeckOKBGB/Veit § 1696 BGB Rz 41; Oldbg FamRZ 19, 807; Brandbg FamRZ 14, 1861; KG FamRZ 11, 122; Dresd FamRZ 10, 1942; AG Ludwigslust FamRZ 06, 501; Bartels FuR 19, 77, 81; vgl auch Nürnbg NZFam 16, 1205 für die Abänderung einer nur Teile der Sorge betreffenden Ausgangsentscheidung [Aufenthaltsbestimmungsrecht]) hinsichtlich nun weiterer Teilbereiche; aA Anwendung von § 1696 I BGB: Heilmann/Heilmann § 1696 Rz 9). Das muss auch iÜ gelten, wenn eine ablehnende Entscheidung zur Beibehaltung des gesetzlichen Rechtszustands führt, wie bei Ablehnung eines Antrags auf Begründung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (aA Heilmann/Gottschalk § 1696 Rz 9; Frankf FamRZ 14, 1120 für den Fall der Ablehnung der gemeinsamen Sorge, wenn die Entscheidung den Anforderungen des § 1626a I Nr 3 BGB entspricht; KG FamRZ 11, 122; Brandbg FamRZ 14, 1861).
Rn 20a
Nach der Rspr des BGH (FamRZ 20, 255) hat die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil keine Bindungswirkung hinsichtlich eines nachfolgenden Umgangsverfahrens mit dem Ziel der Betreuung im paritätischen Wechselmodell.
Rn 21
Wurde ein ›Antrag‹ auf Regelung des Umgangs nach § 1685 II BGB zurückgewiesen, soll nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 15, 1991) ein wiederholter Antrag nach § 1696 I BGB zu beurteilen sein.
a) Abänderung gerichtlicher Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht, § 1696 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB.
Rn 22
Abänderbare Entscheidungen sind nicht nur Erstentscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht, sondern auch Abänderungsentscheidungen sowie Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 3; Musielak/Borth/Borth/Grandel (6. Aufl) § 166 Rz 3; Staud/Coester § 1696 Rz 35; Grüneberg/Götz § 1696 Rz 2; Bartels FuR 19, 77, 81). Der Abänderung unterliegen auch Entscheidungen ausländischer Gerichte, sofern sie anerkannt werden können (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 3; PWW/Ziegler § 1696 Rz 1; Stuttg FamRZ 18, 39; Hamm FuR 15, 58; Bartels FuR 19, 77, 81).
Rn 23
Die abzuändernde Entscheidung muss formell rechtskräftig sein; kann die Entscheidung noch mit Rechtsmitteln angefochten werden, obliegt die Prüfung der Abänderbarkeit ausschließlich dem Rechtsmittelgericht (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 3; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 14).
Rn 24
Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1696 I BGB erfolgt nach hM vAw nach pflichtgemäßem Ermessen; es bedarf also keines Antrags. Wird ein solcher gestellt, ist er als Anregung zu verstehen (Heilmann/Heilmann§ 1696 Rz 10; Staud/Coester § 1696 Rz 135; Grüneberg/Götz § 1696 BGB Rz 16; BeckOK BGB/Veit § 1696 Rz 52; Bartels FuR 2019, 77, 83; Celle ZKJ 2011, 433; KG FamRZ 2019, 708). Nach anderer, vorzugswürdiger Ansicht ist darauf abzustellen, ob das Ausgangsverfahren ein Antragsverfahren iSv § 23 oder ein Amtsverfahren iSv § 24 war (vgl die überzeugende Begr bei Prütting/Helms/Hammer § 1696 Rz 11; wohl auch Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 166 Rz 11; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 16: Reduzierung des richterlichen Ermessens in reinen Antragsverfahren [etwa § 1671 BGB]; ähnl wohl auch Staud/Coester § 1696 Rz 136 für den Fall einer abzuändernden Entscheidung auf der Grundlage von § 1671 I 2 Nr 1 BGB; Frankf FamRZ 21, 205; Hambg FamRZ 21, 201).
Rn 25
Folgt das Gericht einer Anregung nicht und leitet es kein Abänderungsverfahren ein, stellt eine entsprechende Mitteilung gem § 24 II an den ›Antragsteller‹ keine rechtsmittelfähige Entscheidung dar (Sternal/Sternal § 24 Rz 10; Prütting/Helms/Ahn-Roth § 24 Rz 11 f; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann § 24 Rz 6; MüKoFamFG/Ulrici § 24 Rz 13; BGH FGPrax 12, 169; Fr...