Rn 17
§ 167a II verleiht keinen isolierten Anspruch auf Klärung der genetischen Vaterschaft (Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 167a Rz 8). Die Einholung eines Gutachtens kommt nur in Betracht, wenn der Antrag zulässig ist (s.o. Rn 10) und der ASt zur Überzeugung des Gerichts ein ernsthaftes Interesse iSv § 1686a I BGB am Kind substanziiert dargetan hat (Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 17; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 11; Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 167a Rz 7). Dies ist zwingend vor Einholung eines Abstammungsgutachtens zu prüfen (Hammer FamRB 15, 52, 54), um sicherzustellen, dass der durch das Umgangs-oder Auskunftsbegehren hervorgerufene Eingriff in den Schutzbereich der rechtlichen Familie des Kindes nicht willkürlich, sondern nur dann vorgenommen werden kann, wenn auch aufseiten des ASt ein objektivierbares und nachvollziehbares rechtliches Interesse tangiert ist (Frankf FamRZ 19, 1254). Das Gericht muss im konkreten Einzelfall ein hinreichend manifest gewordenes Interesse am Kind feststellen und prüfen, woran sich das behauptete Interesse am Kind festmacht. Erforderlich ist ein aktives Bemühen des mutmaßlichen biologischen Vaters, sein Kind alsbald kennenzulernen, mit ihm Kontakt zu haben und über sein Wohlergehen Auskunft zu erlangen (Staud/Dürbeck § 1686a Rz 15; Grüneberg/Götz, § 1686a Rz 4). Abzustellen ist auf das Verhalten ab Kenntnis von der möglichen Vaterschaft (Bremen FamRZ 15, 266). Hierfür kann insb bedeutsam sein, ob der (mutmaßliche) biologische Vater die Mutter zu den Vorsorgeuntersuchungen begleiten wollte oder jedenfalls Interesse am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen hatte, ob er die Mutter zur Entbindung begleiten bzw sein Kind zügig kennenlernen wollte, ob er sich um weiteren Kontakt mit dem Kind bemüht, den Wunsch nach Umgang wiederholt artikuliert hat, ggf Pläne entwickelt hat, wie er seinen Kontaktwunsch im Hinblick auf Wohnort und Arbeitszeiten realisieren kann, ob er sich vor und nach der Geburt zu dem Kind bekannt hat, ob er die Bereitschaft geäußert hat, Verantwortung für das Kind – ggf auch finanziell – zu übernehmen (BTDrs 17/12163, 13). Letztlich sollten die Anforderungen an den Vortrag nicht zu hoch sein (Hammer FamRB 13, 298, 299; Heilmann/Heilmann § 167a Rz 14); ein ernsthaftes Interesse besteht aber jedenfalls nicht, wenn der mutmaßlich leibliche Vater nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zunächst für einige Jahre ›abtaucht‹ und sodann ein Umgangsrecht geltend macht (Bremen FamRZ 15, 266).