Rn 33

Abs 3 ordnet für einen nicht geschäftsunfähigen Mündel nach Vollendung des 14. Lebensjahres die entsprechende Anwendung von § 291 und damit die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung interner Auswahlentscheidung insb des Jugendamts an. Diese Überprüfungsmöglichkeit soll dazu beitragen, den Mündel mit seinen Rechten als Subjekt zu stärken, ein ausdrückliches Ziel der Gesetzesreform (BTDrs 19/24445 S 327). Der Mündel soll unter den Voraussetzungen des Abs 3 die Möglichkeit erhalten, die Auswahl der Person, der ein Verein oder das Jugendamt die Ausübung der Aufgaben als (vorläufiger) Vormund übertragen hat, gerichtlich überprüfen zu lassen (BTDrs 19/24445 S 327).

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