Rn 34

Die Vorschrift des § 291 bezieht sich nach dem Wortlaut des Abs 1 S 1 ausdr auf die ›Auswahl der Person, der ein Verein oder eine Behörde die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat‹, nicht also unmittelbar die Auswahlentscheidung durch das Familiengericht. Die entsprechende Anwendung kommt demzufolge nur bei vergleichbaren Konstellationen in Betracht, was den Anwendungsbereich nach Abs 3 einschränkt. Eine entsprechende Anwendung kommt in Betracht, wenn das Jugendamt gem § 1774 I Nr 4, II Nr 2, § 1781 BGB als (vorläufiger) Amtsvormund bestellt wird. Gem § 55 II 1 und 2 SGB VIII überträgt das Jugendamt die Ausübung der Aufgaben, ua des Vormunds, einzelnen seiner Bediensteten. Dabei sind die Grundsätze für die Auswahl durch das Familiengericht zu beachten, also insb die nach § 1778 II Nr 1 und Nr 3 BGB zu berücksichtigenden persönlichen Belange und Lebensumstände des Mündels. Wurde demgegenüber ein Vormundschaftsverein bestellt, kommt eine entspr Anwendung von § 291 nur in Betracht, wenn es sich um eine vorläufige Bestellung nach § 1781 iVm § 1774 II Nr 1 BGB handelt. Anderenfalls kommt nach § 1774 I Nr 3 BGB nur die unmittelbare Bestellung eines Mitarbeiters des Vormundschaftsvereins als Vereinsvormund durch das Familiengericht in Betracht.

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